Grundrechtsbindung des Staates
Nach Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (Grundrechtsbindung). Sie gilt auch, wenn der Staat in privatrechtlichen Formen handelt. Private sind nicht unmittelbar gebunden; die Grundrechte wirken aber mittelbar auf das Privatrecht, vor allem über Generalklauseln wie § 242 BGB und § 826 BGB. Inländische juristische Personen sind Grundrechtsträger, soweit die Grundrechte ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG); juristische Personen des öffentlichen Rechts sind dies grundsätzlich nicht.