Grundrente (Grundrentenzuschlag)
Die Grundrente ist ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 76g SGB VI) und keine Sozialhilfeleistung. Voraussetzung ist, dass mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind und der Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus den Grundrentenbewertungszeiten unter dem maßgebenden Höchstwert liegt (§ 76g Abs. 1 SGB VI). Grundrentenzeiten sind vor allem Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, Berücksichtigungszeiten und Ersatzzeiten; Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs zählen nicht dazu (§ 76g Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 3a SGB VI). Auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag wird Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten angerechnet (§ 97a SGB VI). Zur Rente selbst siehe Regelaltersrente; von der Grundsicherung im Alter unterscheidet sich die Grundrente, weil sie an Versicherungszeiten anknüpft.