Rechtsbegriff

Grundschuld

Bei der Grundschuld wird ein Grundstück in der Weise belastet, dass an den Berechtigten eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (§ 1191 BGB). Anders als die Hypothek (§ 1113 BGB) ist sie nicht von einer Forderung abhängig, also nicht akzessorisch. In der Praxis sichert sie meist ein Bankdarlehen auf Grundlage einer Sicherungszweckvereinbarung. Sie entsteht durch Einigung und Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB). Bei Nichtzahlung kann der Gläubiger aus dem Grundstück die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 1147 BGB).

Rechtsgrundlagen