Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln decken können, haben Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 41 SGB XII). Anders als beim Grundsicherungsgeld nach dem SGB II (früher Bürgergeld) wird bei dieser Leistung grundsätzlich nicht auf unterhaltspflichtige Kinder oder Eltern zurückgegriffen, solange deren Einkommen unter einer hohen Grenze bleibt — eine bewusste Erleichterung für ältere und erwerbsgeminderte Menschen.