Grundsteuer
Die Grundsteuer knüpft an den inländischen Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes an (§ 2 GrStG). Festgesetzt wird sie nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres; sie entsteht mit dessen Beginn (§ 9 GrStG). Schuldner ist, wem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist (§ 10 Abs. 1 GrStG). Die Berechnung geht von einem Steuermessbetrag aus, der durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Grundsteuerwert ermittelt wird (§ 13 GrStG; Feststellung der Grundsteuerwerte nach § 219 BewG); darauf wendet die Gemeinde ihren Hebesatz an (§ 25 Abs. 1 GrStG) und setzt die Grundsteuer fest (§ 27 Abs. 1 GrStG). Die Grundsteuer wird grundsätzlich zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig (§ 28 Abs. 1 GrStG). Einzelne Länder weichen mit eigenen Landesgesetzen vom Bundesrecht ab (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG). Zu einer anderen Steuer auf Grundstücke siehe Grunderwerbsteuer.