Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft ist ein Wahlgüterstand, der nur durch Ehevertrag vereinbart werden kann (§ 1415 BGB). Das Vermögen beider Ehegatten wird gemeinschaftliches Vermögen, das sogenannte Gesamtgut (§ 1416 BGB); das Eigentum an den einzelnen Gegenständen geht ohne weiteren Übertragungsakt auf beide gemeinschaftlich über. Davon ausgenommen sind das Sondergut, also nicht übertragbare Gegenstände, und das Vorbehaltsgut, das durch Ehevertrag oder bei bestimmten Zuwendungen bestimmt wird (§§ 1417, 1418 BGB). Das Gesamtgut verwalten die Ehegatten nach dem Ehevertrag; ist nichts bestimmt, gemeinschaftlich (§ 1421 BGB). In der Praxis ist dieser Güterstand selten.