Gurtpflicht und Kindersicherung
Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein (Gurtpflicht, § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO); ausgenommen sind unter anderem Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren und Fahrten auf Parkplätzen sowie bestimmte Fälle im Haus-zu-Haus-Verkehr (§ 21a Abs. 1 Satz 2 StVO). In Kraftfahrzeugen dürfen grundsätzlich nicht mehr Personen befördert werden, als Sitzplätze mit Sicherheitsgurten vorhanden sind (§ 21 Abs. 1 StVO). Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen auf gurtpflichtigen Sitzen nur mit geeigneten Rückhalteeinrichtungen mitgenommen werden (Kindersicherung, § 21 Abs. 1a StVO). Wer einen Verstoß begeht, handelt in der Regel ordnungswidrig (siehe Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr und Bußgeldkatalog); für Kraftradfahrer gilt die Helmpflicht (§ 21a Abs. 2 StVO).