Rechtsbegriff

Gutachterverfahren in der Rechtsschutzversicherung (Stichentscheid)

Verneint der Versicherer in der Rechtsschutzversicherung seine Leistungspflicht, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, muss der Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorsehen, in dem diese Meinungsverschiedenheit entschieden wird (§ 128 Satz 1 VVG); in den Bedingungen wird dies häufig als Stichentscheid ausgestaltet. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei der Verneinung seiner Leistungspflicht auf dieses Verfahren hinzuweisen (§ 128 Satz 2 VVG). Sieht der Vertrag kein solches Verfahren vor oder unterlässt der Versicherer den Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt (§ 128 Satz 3 VVG). Zur Leistungspflicht im Übrigen siehe § 125 VVG, zur Wahl des Rechtsanwalts § 127 VVG.

Rechtsgrundlagen