Rechtsbegriff

Gutgläubiger Erwerb

Der gutgläubige Erwerb ermöglicht es, Eigentum auch von einem Nichtberechtigten zu erwerben. Bei beweglichen Sachen wird der Erwerber Eigentümer, wenn er bei der Übergabe in gutem Glauben ist, also weder weiß noch infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört (§ 932 BGB). Der Schutz entfällt bei Sachen, die dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen sind (§ 935 BGB). Bei Grundstücken schützt der öffentliche Glaube des Grundbuchs den Erwerber (§ 892 BGB).

Rechtsgrundlagen