Rechtsbegriff

Haftpflichtversicherung

Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die ein Dritter aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache gegen ihn geltend macht (§ 100 VVG) — etwa die private Haftpflicht- oder die Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Versicherer prüft dabei zugleich, ob und in welchem Umfang der geltend gemachte Anspruch berechtigt ist, und übernimmt regelmäßig auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung gegen unberechtigte Ansprüche.

Rechtsgrundlagen