Rechtsbegriff

Haftung des Aufsichtspflichtigen (Elternhaftung)

Die Haftung des Aufsichtspflichtigen: Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt (§ 832 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht genügt oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsicht entstanden wäre (§ 832 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieselbe Verantwortlichkeit trifft, wer die Aufsicht durch Vertrag übernimmt (§ 832 Abs. 2 BGB). Zur Personensorge der Eltern gehört die Pflicht, das Kind zu beaufsichtigen (§ 1631 Abs. 1 BGB). Das Kind selbst ist unter sieben Jahren nicht verantwortlich (§ 828 Abs. 1 BGB), siehe unerlaubte Handlung und Haftung für Verrichtungsgehilfen.

Rechtsgrundlagen