Rechtsbegriff

Haftung für Erfüllungsgehilfen

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient (Erfüllungsgehilfen), in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden (§ 278 Satz 1 BGB). Die Haftung wegen Vorsatzes kann bei Erfüllungsgehilfen im Voraus erlassen werden, weil § 276 Abs. 3 BGB insoweit keine Anwendung findet (§ 278 Satz 2 BGB). Die Zurechnung setzt eine Verbindlichkeit des Schuldners voraus; außerhalb bestehender Schuldverhältnisse haftet der Geschäftsherr für Verrichtungsgehilfen nach § 831 Abs. 1 BGB, kann sich dort aber entlasten (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB), siehe Haftung für Verrichtungsgehilfen. Auch beim Mitverschulden gilt § 278 BGB entsprechend (§ 254 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Rechtsgrundlagen