Rechtsbegriff

Haftung bei Fortführung eines Handelsgeschäfts

Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers (§ 25 Abs. 1 HGB). Eine abweichende Vereinbarung gilt gegenüber Dritten nur, wenn sie ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem Dritten mitgeteilt worden ist (§ 25 Abs. 2 HGB). Wird die Firma nicht fortgeführt, haftet der Erwerber nur bei einem besonderen Verpflichtungsgrund, insbesondere wenn er die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise bekannt gemacht hat (§ 25 Abs. 3 HGB). Der Grund ist der Rechtsschein, der von der fortgeführten Firma ausgeht.

Rechtsgrundlagen