Rechtsbegriff

Haftung für Verrichtungsgehilfen

Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt (§ 831 Abs. 1 BGB). Die Haftung des Geschäftsherrn knüpft an eigenes vermutetes Verschulden bei Auswahl, Anleitung oder Überwachung an: Er kann sich entlasten, wenn er bei der Auswahl und, soweit erforderlich, bei der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Anders als bei der Haftung für Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB, die ein bestehendes Schuldverhältnis voraussetzt, gibt es hier die Möglichkeit der Exkulpation.

Rechtsgrundlagen