Haftung für Verrichtungsgehilfen
Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt (§ 831 Abs. 1 BGB). Die Haftung des Geschäftsherrn knüpft an eigenes vermutetes Verschulden bei Auswahl, Anleitung oder Überwachung an: Er kann sich entlasten, wenn er bei der Auswahl und, soweit erforderlich, bei der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Anders als bei der Haftung für Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB, die ein bestehendes Schuldverhältnis voraussetzt, gibt es hier die Möglichkeit der Exkulpation.