Rechtsbegriff

Halten und Parken

Nach § 12 StVO ist Halten jede gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist; Parken liegt vor, wenn ein Fahrzeug verlassen oder länger als drei Minuten gehalten wird. Die Vorschrift nennt Haltverbote, zum Beispiel an unübersichtlichen Stellen, vor Kreuzungen oder in engen Straßenstellen, sowie Parkverbote, etwa vor Grundstücksein- und -ausfahrten. Parken ist grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand und in Fahrtrichtung zulässig. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten; ist der Fahrer nicht feststellbar, kann dem Halter die Kostentragung auferlegt werden (§ 25a StVG).

Rechtsgrundlagen