Halterhaftung
Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt, ist der Halter verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 7 StVG) — unabhängig von eigenem Verschulden (Gefährdungshaftung). Die Halterhaftung greift bereits aufgrund der bloßen Betriebsgefahr des Fahrzeugs und entfällt nur bei höherer Gewalt. Sie besteht neben einer möglichen Verschuldenshaftung des Fahrers und wird in der Praxis durch die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt.