Rechtsbegriff

Handlungsvollmacht

Die Handlungsvollmacht ermächtigt zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme bestimmter, zu einem Handelsgewerbe gehörender Geschäfte, ohne die weite Reichweite der Prokura zu erreichen (§ 54 HGB) — anders als diese muss sie nicht im Handelsregister eingetragen werden. Sie kann als General-, Art- oder Spezialhandlungsvollmacht ausgestaltet sein und berechtigt im Zweifel nicht zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten.

Rechtsgrundlagen