Handynutzung am Steuer
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobiltelefon oder ein anderes elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn dazu das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird oder wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist (§ 23 Abs. 1a StVO). Zulässig ist die Bedienung per Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion, wenn zur Eingabe und Wahrnehmung nur eine kurze Blickzuwendung erforderlich ist. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG. Bei Radfahrern gilt eine entsprechende Regelung.