Hauptuntersuchung (TÜV)
Die Halter zulassungspflichtiger und kennzeichenpflichtiger Fahrzeuge müssen ihre Fahrzeuge auf eigene Kosten in regelmäßigen Zeitabständen nach Maßgabe der Anlage VIII StVZO untersuchen lassen (Hauptuntersuchung, § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO). Ausgenommen sind unter anderem Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen sowie Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei (§ 29 Abs. 1 Satz 2 StVZO). Der Halter weist den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette auf dem hinteren Kennzeichen nach (§ 29 Abs. 2 StVZO). Die Plakette wird grundsätzlich nur zugeteilt, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind; bescheinigt wird, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Untersuchung vorschriftsmäßig ist (§ 29 Abs. 3 StVZO). Voraussetzung für den Betrieb ist zudem die Zulassung des Fahrzeugs (§ 3 Abs. 1 FZV); ohne Haftpflichtversicherung droht Strafe (siehe Fahren ohne Versicherungsschutz).