Hauptversammlung der Aktiengesellschaft
Die Hauptversammlung ist das Organ, in dem die Aktionäre ihre Rechte ausüben (§ 118 AktG). Sie beschließt in den vom Gesetz und der Satzung bestimmten Fällen, etwa über die Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Wahl der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat, die Bestellung des Abschlussprüfers, Satzungsänderungen und Kapitalmaßnahmen (§ 119 AktG). Die ordentliche Hauptversammlung findet in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres statt (§ 175 Abs. 1 AktG). Beschlüsse bedürfen grundsätzlich der einfachen Stimmenmehrheit (§ 133 AktG), Satzungsänderungen einer Dreiviertelmehrheit des vertretenen Grundkapitals (§ 179 Abs. 2 AktG).