Hausfriedensbruch
Wer widerrechtlich in die Wohnung, Geschäftsräume oder befriedetes Besitztum eines anderen eindringt oder sich dort trotz Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt, begeht Hausfriedensbruch (§ 123 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht des Berechtigten — regelmäßig des Wohnungsinhabers, bei vermieteten Räumen des Mieters. Die Tat wird ebenfalls nur auf Antrag verfolgt.