Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sowie haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer um einen gesetzlich bestimmten Prozentsatz der Aufwendungen, begrenzt auf gesetzliche Höchstbeträge (§ 35a Abs. 1 bis 3 EStG). Erfasst sind geringfügige Beschäftigungen im Haushalt (Abs. 1), andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen (Abs. 2) sowie Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (Abs. 3). Nach Abs. 2 und 3 zählen nur Arbeitskosten (§ 35a Abs. 5 Satz 2 EStG); Voraussetzung sind dort eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Aufwendungen, die als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden, scheiden aus (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG).