Hehlerei
Hehlerei begeht, wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sich oder einem Dritten sonst verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern (§ 259 StGB). Die Vortat muss von einem anderen begangen worden sein; der Täter der Vortat kann nicht Hehler derselben Sache sein. Die Tat knüpft an die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Vermögenslage an. Bei gewerbsmäßigem Handeln oder als Mitglied einer Bande sieht § 260 StGB höhere Strafen vor.