Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
Verfahrens- und Formfehler eines Verwaltungsakts können unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 VwVfG nachträglich geheilt werden, etwa durch Nachholung eines erforderlichen Antrags, der Begründung oder der Anhörung eines Beteiligten. Die Nachholung ist bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich (§ 45 Abs. 2 VwVfG). Unabhängig davon kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein wegen solcher Fehler verlangt werden, wenn offensichtlich ist, dass sie die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben (§ 46 VwVfG). Nichtige Verwaltungsakte bleiben davon unberührt.