Rechtsbegriff

Heizkostenabrechnung nach der HeizkostenV

Die Heizkostenverordnung verpflichtet den Gebäudeeigentümer, die Kosten der zentralen Versorgung mit Wärme und Warmwasser verbrauchsabhängig auf die Nutzer zu verteilen (§§ 1, 6 HeizkostenV). Nach § 7 HeizkostenV sind mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Kosten nach dem erfassten Verbrauch umzulegen, der Rest nach der Wohn- oder Nutzfläche. Die Verordnung geht rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen vor (§ 2 HeizkostenV). Rechnet der Vermieter entgegen den Vorschriften nicht verbrauchsabhängig ab, ist der Mieter berechtigt, den auf ihn entfallenden Kostenanteil um 15 Prozent zu kürzen (Kürzungsrecht, § 12 HeizkostenV). Ausnahmen regelt § 11 HeizkostenV.

Rechtsgrundlagen