Herausgabeanspruch des Eigentümers
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen (Herausgabeanspruch, § 985 BGB). Der Anspruch setzt voraus, dass der Anspruchsteller Eigentümer, der Anspruchsgegner Besitzer ist und dieser kein Recht zum Besitz hat. Ein solches Recht kann sich aus einem Vertrag, etwa einer Miete oder Leihe, ergeben und stellt eine Einwendung dar (§ 986 BGB). Wegen der Nutzungen, des Schadensersatzes und der Verwendungen während der Besitzzeit gelten die Sonderregeln des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (§§ 987 ff. BGB), die für gutgläubige und unentgeltliche Besitzer günstiger sind als für bösgläubige.