Herbeiführung des Versicherungsfalls
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (§ 81 Abs. 1 VVG). Bei grob fahrlässiger Herbeiführung ist er berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (§ 81 Abs. 2 VVG); anders als nach früherem Recht gilt also keine Alles-oder-nichts-Regel. Der Versicherer trägt die Beweislast für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für die Haftpflichtversicherung bestimmt § 103 VVG eine eigene Regel zur vorsätzlichen Herbeiführung, für die Lebensversicherung § 161 VVG zur Selbsttötung.