Hilfe zur Erziehung
Personensorgeberechtigte haben bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (§ 27 SGB VIII). Die Leistungen reichen von der Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII) über ambulante Hilfen wie die sozialpädagogische Familienhilfe bis zu Vollzeitpflege und Heimerziehung. Art und Umfang werden im Hilfeplan mit den Beteiligten festgelegt (§ 36 SGB VIII). Zuständig ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, das Jugendamt.