Hinweisgeberschutz (Whistleblower-Schutz)
Der Hinweisgeberschutz nach dem Hinweisgeberschutzgesetz schützt natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an eine Meldestelle melden oder offenlegen (§ 1 Abs. 1 HinSchG). Hinweisgebende können wählen, ob sie sich an eine interne oder externe Meldestelle wenden; die interne Meldung sollen sie bevorzugen, wenn intern wirksam vorgegangen werden kann und keine Repressalien drohen (§ 7 Abs. 1 HinSchG). Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten müssen eine interne Meldestelle einrichten (§ 12 Abs. 1 und 2 HinSchG), die den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen bestätigt (§ 17 Abs. 1 HinSchG). Repressalien, etwa eine Abmahnung als Reaktion auf eine Meldung, sind verboten; macht die hinweisgebende Person geltend, eine berufliche Benachteiligung wegen ihrer Meldung erlitten zu haben, wird eine Repressalie vermutet (§ 36 HinSchG).