Rechtsbegriff

Höchstarbeitszeit

Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die Höchstarbeitszeit auf werktäglich acht Stunden (§ 3 ArbZG). Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Werktage sind alle Kalendertage außer Sonn- und Feiertagen, sodass rechnerisch eine durchschnittliche Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden gilt. Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (§ 2 ArbZG). Tarifverträge können Abweichungen zulassen (§ 7 ArbZG); Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten oder unter Umständen strafbar.

Rechtsgrundlagen