Hypothek
Die Hypothek belastet ein Grundstück in der Weise, dass an den Berechtigten wegen einer ihm zustehenden Forderung eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (§ 1113 Abs. 1 BGB); sie kann auch für eine künftige oder bedingte Forderung bestellt werden (§ 1113 Abs. 2 BGB). Zur Entstehung sind Einigung und Eintragung ins Grundbuch erforderlich (§ 873 Abs. 1 BGB). Die Hypothek ist an die Forderung gebunden: Mit der Übertragung der Forderung geht sie über, und sie kann nicht ohne die Forderung übertragen werden (§ 1153 BGB). Erlischt die Forderung, erwirbt der Eigentümer die Hypothek (§ 1163 Abs. 1 BGB). Die Befriedigung aus dem Grundstück erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung (§ 1147 BGB), etwa durch Zwangsversteigerung. Im Unterschied dazu nennt das Gesetz bei der Grundschuld keine zu sichernde Forderung als Inhalt der Belastung (§ 1191 Abs. 1 BGB).