Rechtsbegriff

Immissionen im Nachbarrecht

Der Eigentümer eines Grundstücks kann nicht verbieten, dass von einem anderen Grundstück Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen (Immissionen) zugeführt werden, soweit sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen (§ 906 Abs. 1 BGB). Eine wesentliche Beeinträchtigung muss er dulden, wenn sie durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann; dann steht ihm ein Ausgleich in Geld zu (§ 906 Abs. 2 BGB).

Rechtsgrundlagen