Immissionsschutzrechtliche Genehmigung
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen, bedürfen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 4 BImSchG); die Anlagen bestimmt die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen. Sie ist zu erteilen, wenn die Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG erfüllt sind und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (§ 6 BImSchG); es besteht dann ein Rechtsanspruch. Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein (Konzentrationswirkung, § 13 BImSchG).