Rechtsbegriff

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen, bedürfen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 4 BImSchG); die Anlagen bestimmt die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen. Sie ist zu erteilen, wenn die Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG erfüllt sind und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (§ 6 BImSchG); es besteht dann ein Rechtsanspruch. Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein (Konzentrationswirkung, § 13 BImSchG).

Rechtsgrundlagen