Rechtsbegriff

Indexmiete

Bei der Indexmiete koppeln die Parteien die Miethöhe an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex (§ 557b BGB): verändert sich der Index, kann jede Partei eine entsprechende Anpassung der Miete verlangen. Anders als bei der Staffelmiete steht die künftige Miethöhe nicht von vornherein fest, sondern folgt der allgemeinen Preisentwicklung. Auch hier sind reguläre Mieterhöhungen bis zur Vergleichsmiete während der Laufzeit grundsätzlich ausgeschlossen.

Rechtsgrundlagen