Informationsfreiheitsgesetz (Informationszugang bei Bundesbehörden)
Nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG). Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen (§ 1 Abs. 2 IFG). Der Anspruch ist nicht unbeschränkt: Der Schutz besonderer öffentlicher Belange, des behördlichen Entscheidungsprozesses, personenbezogener Daten sowie des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen kann ihm entgegenstehen (§§ 3 bis 6 IFG). Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen (§ 7 Abs. 5 Satz 2 IFG); gegen eine Ablehnung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig (§ 9 Abs. 4 IFG). Umweltinformationen regelt das Umweltinformationsgesetz (§ 3 UIG). Anders als die Akteneinsicht der Beteiligten steht der Anspruch jedem zu.