Informationspflichten nach der DSGVO (Datenschutzerklärung)
Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, teilt der Verantwortliche ihr zum Zeitpunkt der Erhebung unter anderem seinen Namen und seine Kontaktdaten, die Zwecke und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, die Empfänger und beabsichtigte Drittlandübermittlungen mit (Art. 13 Abs. 1 DSGVO). Hinzu kommen unter anderem Speicherdauer, Betroffenenrechte, Widerrufsrecht und Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 13 Abs. 2 DSGVO). Diese Informationspflichten werden häufig in einer Datenschutzerklärung umgesetzt. Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, gilt Art. 14 DSGVO. Die Informationen sind präzise, transparent, verständlich und leicht zugänglich in klarer und einfacher Sprache zu geben (Art. 12 Abs. 1 DSGVO). Für digitale Dienste siehe auch Impressumspflicht.
Rechtsgrundlagen
- Art 13 DSGVO – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
- Art 12 DSGVO – Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
- Art 14 DSGVO – Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden