Vorvertragliche Informationspflichten im Fernabsatz
Bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss der Unternehmer den Verbraucher nach Maßgabe von Art. 246a EGBGB informieren (§ 312d Abs. 1 BGB). Zu den vorvertraglichen Informationen gehören etwa die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, Identität und Anschrift des Unternehmers, der Gesamtpreis einschließlich Steuern und Versandkosten, Zahlungs- und Lieferbedingungen sowie Bestehen und Bedingungen des Widerrufsrechts. Die Angaben werden Vertragsinhalt, sofern die Parteien nichts ausdrücklich anderes vereinbaren. Versand- und sonstige Zusatzkosten kann der Unternehmer nur verlangen, wenn er vorab darüber informiert hat (§ 312e BGB).