Rechtsbegriff

Insolvenzanfechtung

Mit der Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen aus der Zeit vor der Verfahrenseröffnung rückgängig machen, die die Insolvenzgläubiger benachteiligen (§ 129 Abs. 1 InsO). Die Anfechtungstatbestände sind nach Zeitraum und Voraussetzungen gestaffelt: etwa kongruente Deckung in den letzten drei Monaten vor dem Antrag (§ 130 InsO), inkongruente Deckung (§ 131 InsO) und die Vorsatzanfechtung mit längerem Rückblickszeitraum (§ 133 InsO). Rechtsfolge ist die Rückgewähr des Erlangten zur Insolvenzmasse (§ 143 InsO). Die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz außerhalb des Insolvenzverfahrens ist davon zu unterscheiden.

Rechtsgrundlagen