Insolvenzantrag (Eröffnungsantrag)
Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet; antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner (§ 13 Abs. 1 InsO). Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung hat und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft macht (§ 14 Abs. 1 InsO). Bei juristischen Personen ist neben den Gläubigern jedes Mitglied des Vertretungsorgans antragsberechtigt (§ 15 Abs. 1 InsO). Die Eröffnung setzt einen Eröffnungsgrund voraus (§ 16 InsO), etwa Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Verfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist (§ 13 Abs. 2 InsO). Reicht das Vermögen voraussichtlich nicht aus, die Kosten zu decken, wird der Antrag mangels Masse abgewiesen (§ 26 Abs. 1 InsO). Zur Pflicht der Geschäftsleitung siehe Insolvenzantragspflicht.