Insolvenzantragspflicht
Wird eine juristische Person (etwa eine GmbH oder AG) zahlungsunfähig oder überschuldet, sind die Mitglieder des Vertretungsorgans verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch innerhalb der gesetzlichen Höchstfristen, einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO). Ein Verstoß gegen die Antragspflicht ist strafbar und kann zur persönlichen Haftung der Geschäftsleitung für danach geleistete Zahlungen führen — eines der wichtigsten Haftungsrisiken für Geschäftsführer in der Unternehmenskrise.