Insolvenzgeld
Arbeitnehmer haben bei einem Insolvenzereignis Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Ereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses, soweit sie für diese Zeit noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben (§ 165 SGB III). Insolvenzereignisse sind die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse und die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit ohne Antrag, wenn ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen (§ 324 Abs. 3 SGB III). Finanziert wird die Leistung durch eine Umlage der Arbeitgeber.