Insolvenzplan
Der Insolvenzplan ermöglicht, die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse sowie die Abwicklung des Verfahrens abweichend von den gesetzlichen Regeln zu gestalten, etwa zur Sanierung des Unternehmens (§ 217 InsO). Die Gläubiger stimmen in Gruppen ab, für die Annahme sind die in § 244 InsO bestimmten Mehrheiten erforderlich. Das Insolvenzgericht muss den Plan bestätigen (§ 248 InsO). Mit der Rechtskraft der Bestätigung treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein. Den Plan können Schuldner und Insolvenzverwalter vorlegen.