Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht bestellt; es soll eine für den Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von Gläubigern und Schuldner unabhängige natürliche Person wählen (§ 56 Abs. 1 InsO). Mit der Eröffnung des Verfahrens geht das Recht, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf ihn über (§ 80 Abs. 1 InsO). Er nimmt die Masse in Besitz (§ 148 InsO), verwertet sie und verteilt den Erlös an die Gläubiger. Für schuldhafte Pflichtverletzungen haftet er allen Beteiligten (§ 60 InsO).