Interessenausgleich und Sozialplan
Plant der Unternehmer in einem Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern eine Betriebsänderung — etwa Stilllegung, Verlegung, Zusammenschluss oder grundlegende Änderung der Betriebsorganisation —, hat er den Betriebsrat rechtzeitig zu unterrichten und mit ihm zu beraten (§ 111 BetrVG). Der Interessenausgleich regelt, ob, wann und wie die Maßnahme durchgeführt wird; er ist nicht erzwingbar. Der Sozialplan gleicht oder mildert die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer und ist über die Einigungsstelle erzwingbar (§ 112 BetrVG). Weicht der Unternehmer ohne zwingenden Grund vom Interessenausgleich ab, droht ein Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG).