Irreführende geschäftliche Handlung
Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5 Abs. 1 UWG). Irreführend sind unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben, unter anderem über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, den Preis oder die Person des Unternehmers (§ 5 Abs. 2 UWG). Maßgeblich ist das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise. Eine Irreführung kann auch durch das Vorenthalten wesentlicher Informationen erfolgen (§ 5a UWG).