Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche (14 bis 17 Jahre) und unter Voraussetzungen für Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) (§ 1 JGG). Leitgedanke ist der Erziehungsgedanke (§ 2 JGG). Ein Jugendlicher ist nur strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen (§ 3 JGG). Rechtsfolgen sind Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und als letztes Mittel die Jugendstrafe (§§ 9, 13, 17 JGG). Auf Heranwachsende ist Jugendrecht anzuwenden, wenn Reifeentwicklung oder Tatumstände dies nahelegen (§ 105 JGG).