Kapitalerhaltung bei der GmbH
Die Kapitalerhaltung schützt das zur Deckung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der GmbH. Dieses darf nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden (§ 30 Abs. 1 GmbHG); erfasst sind auch verdeckte Leistungen, etwa überhöhte Vergütungen oder nicht marktübliche Darlehen an Gesellschafter. Eine Auszahlung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ihr ein vollwertiger Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegenübersteht. Entgegen dem Verbot erhaltene Leistungen müssen der Gesellschaft erstattet werden (§ 31 GmbHG); für den Ausfall haften die übrigen Gesellschafter nach Maßgabe dieser Vorschrift.