Kapitalerhöhung gegen Einlagen (AG)
Die Kapitalerhöhung gegen Einlagen erhöht das Grundkapital der AG durch Ausgabe neuer Aktien. Erforderlich ist ein Beschluss der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 182 Abs. 1 AktG). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu (§ 186 Abs. 1 AktG), das unter engen Voraussetzungen ausgeschlossen werden kann. Das Grundkapital ist erhöht, sobald die Durchführung ins Handelsregister eingetragen ist (§ 189 AktG).