Kappungsgrenze bei der Mieterhöhung
Die Kappungsgrenze begrenzt Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete: Innerhalb von drei Jahren darf sich die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 BGB abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (§ 558 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der Prozentsatz beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmt sind (§ 558 Abs. 3 Satz 2 BGB). Die Landesregierungen können diese Gebiete für jeweils höchstens fünf Jahre festlegen (§ 558 Abs. 3 Satz 3 BGB). Die Grenze wirkt auch dann, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete höher liegt. Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters ist unwirksam (§ 558 Abs. 6 BGB). Siehe Mieterhöhung bis zur Vergleichsmiete und Mietspiegel.