Karikatur, Parodie und Pastiche
Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches (§ 51a Satz 1 UrhG). Die Befugnis umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist (§ 51a Satz 2 UrhG). Voraussetzung ist ein veröffentlichtes Werk. Auf Upload-Plattformen ist die öffentliche Wiedergabe durch Nutzer zu diesen Zwecken ausdrücklich zulässig; der Diensteanbieter hat dem Urheber dafür eine angemessene Vergütung zu zahlen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhDaG), dazu Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen. Für Zitate gelten eigene Voraussetzungen, siehe Zitatrecht (§ 51 UrhG).